Satzung und Dokumente

  • Satzung des Vereins "Finexes e. V."

    §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen Finexes gemäß Wahl durch die Vollversammlung vom 11. Juli 2017. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in 78567 Fridingen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31.12.2016.

    §2 Aufgaben und Zweck

    Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur im Bereich der neuen Medien und Computer, insbesondere des elektronischen Spielsportes (eSport). In diesem Bereich obliegt dem Verein auch die Nachwuchsförderung im sportlichen Bereich. Der Verein erreicht seine Ziele durch das Betreiben von Kommunikationsplattformen (Diskussionsforen und "Discord" bzw. "TeamSpeak") und Spieleservern, regelmäßig stattfindende Treffen, sowie der Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Planung und Durchführung von Erfahrungsaustauschen zwischen Jugendlichen und erfahrenen Spezialisten im Bereich Internet und neue Medien,
    • Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungen im Bereich Office-Nutzungen,
    • Arbeit in Gruppen zur Planung und Durchführung übergreifender Projekte,
    • Einbeziehung aller Mitglieder in die Entscheidungsprozesse innerhalb des Vereins,
    • Stärkung des Teamgeistes, des Verantwortungsbewusstsein und der Fairness durch das teambasierte Arbeiten und Spielen,
    • die Teilnahme an Ligen, Events und Diskussionen rund um das Thema eSport und neue Medien.

    §3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand erworben, welcher über den Aufnahmeantrag entscheidet. Mit dem Antrag muss sich der Bewerber durch seine Unterschrift zu diesen Satzungsbestimmungen bekennen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Zur Aufnahme Minderjähriger ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist (§5) beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche oder fernschriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

    §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand getroffenen Regelungen zu benutzen. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch vererblich. Für alle Mitglieder sind auch die internen Ordnungen des Vereins und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse verbindlich. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in der Verwirklichung der in §2 festgehaltenen Aufgaben zu unterstützen, den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenübertritt, mit Respekt zu behandeln. Bei der "esportlichen" Betätigung haben die Mitglieder eventuelle Ordnungen, Richtlinien und Regeln des Gastgebers bzw. der veranstaltenden Liga zu beachten. Ändern sich Name oder Anschrift eines Mitgliedes, so ist dies dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

    §5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zu erklären. Beiträge für das verbleibende Kalenderjahr sind weiterhin zu entrichten, bzw. werden einbehalten.
    2. Der Vorstand kann ein Mitglied bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Belange des Vereins ausschließen. Als schwerwiegende Verstöße gelten zum Beispiel vereinswidriges Verhalten, die Abwerbung von Mitgliedern mit dem Ziel, diese als Mitglieder anderen Vereinen zuzuführen, grobe Verstöße gegen die Vereinsbestimmungen, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen, unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten, insbesondere Cheating (Betrug beim "Online-Gaming"). Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Dem Mitglied steht das Recht der schriftlichen Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, das Berufungsschreiben der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Mitgliedes endgültig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Gegenüber dem Verein bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.
    3. Bleibt ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag nach §6 säumig und ist durch Bemühungen seitens des Vorstandes nicht einzubringen, hat der Vorstand das Recht, dieses Mitglied auszuschließen. Es muss jedoch mindestens ein weiterer Versuch und eine schriftliche Aufforderung erfolgen, den Betrag einzuziehen, inklusive der anfallenden Gebühren.

    §6 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden durch den Vorstand bestimmt und in einer Beitragsordnung gesondert festgesetzt. Mitglieder können bei Zahlungsverzug nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der für den laufenden Abrechnungszeitraum gezahlte Beitrag; eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge widerruflich mindern oder erlassen. Forderungen der Mitglieder gegen den Verein können nicht gegen Beitragsforderungen aufgerechnet werden. Über eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags muss in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden und benötigt die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

    §7 Stimmrecht und Wählbarkeit

    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Vereinsmitglieder.
    2. Kann ein Mitglied nicht zur Versammlung erscheinen, hat das Mitglied das Recht, seine Stimme zu Tagesordnungspunkten bereits im Vorfeld schriftlich, per Post, Fax oder E-Mail an den Vorstand zu entrichten.

    §8 Organe

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

    §9 Mitgliederversammlung

    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Die Mitgliederversammlung wählt gemäß einer Wahlordnung den Vorstand (§10) und den Kassenprüfer (§11) und beschließt mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:

    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    4. die Bestellung von Finanzprüfern,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. die Auflösung des Vereins (wird gesondert geregelt durch §16).

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Abgestimmt wird in elektronischer Form, auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder kann dies auch geheim stattfinden.

    §10 Vorstand

    1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus mindestens 1 Vorsitzenden. Die Aufgabe des Kassenwarts wird von einem Vorsitzendem ausgeübt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jedes Mitglied des Vorstandes allein dazu berechtigt ist, im Namen des Vereins zu handeln.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder werden, die seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen dem Verein angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählt bei Bedarf die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Sollte die verbleibende Amtsdauer sechs Monate unterschreiten, ist es dem verbleibenden Vorstand erlaubt, einen kommissarischen Vorstandsvorsitzenden zu berufen, allerdings nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann innerhalb von vier Wochen einzuberufen ist. Dessen Amtsdauer beläuft sich auf die verbleibende Zeit bis zu dieser Mitgliederversammlung.
    4. Der Vorstand tätigt sämtliche Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder führen auch bei Abberufung, Abwahl oder nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte so lange weiter, bis ihre jeweiligen Nachfolger bestimmt sind.

    §11 Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung bestätigen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich berichten. Bedenken in sachlicher Hinsicht sind dem Vorstand vorzutragen. Die Prüfungen sollten mindestens für jedes Geschäftsjahr vorgenommen werden.

    §12 Ehrenmitgliedschaft und sonstige Auszeichnungen

    Mitglieder, die sich besonders den vom Verein betriebenen Sport oder um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Für besondere Verdienste oder Leistungen können Auszeichnungen erfolgen.

    §13 Ehrenamtliche Tätigkeit und besondere Vertreter

    1. Sowohl ehrenamtlich Tätige als auch besondere Vertreter werden durch den Vorstand berufen. Diese werden sowohl vor den Mitgliedern als auch der Öffentlichkeit entsprechend gekennzeichnet.
    2. Besondere Vertreter werden durch den Vorstand mit speziellen Aufgaben betraut sowie mit der Berechtigung, den Verein gegenüber dritten, gemäß des ihnen erteilten Auftrages, zu vertreten.
    3. Beiden Ämtern liegt ein Vertragsverhältnis zu Grunde, welches die Konditionen der Zusammenarbeit regelt.

    §14 Versammlungsniederschrift

    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zu übersenden ist. Am Anfang jeder Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ein Schriftführer festgelegt.

    §15 Haftung

    Für im Rahmen der Vereinsarbeit erlittene Körperschäden, Diebstähle oder sonstige Schäden haftet der Verein nicht.

    §16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

    Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung zulässig. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von 60 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung und mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn Zweck und Ziel nicht mehr erfüllt werden können. Bei dieser Mitgliederversammlung wird auch über die selbstlose Verwendung des Vereinsvermögens entschieden.

    §17 Finanzierung

    Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

    • Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Spenden,
    • Zuwendungen Dritter,
    • Sponsoren.

    §18 Schlussbestimmungen

    Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Bisherige Satzungen erlöschen mit Inkrafttreten dieser Satzung. In dem vorstehenden Satzungstext sind die Änderungen in den §§ 1, 2, 5, 7, 10 und 13 aus der Versammlung vom 11. Juli 2017 sowie §§ 6 und 10a aus der Versammlung vom 16. Juni 2024 enthalten.

    Fridingen, den 16.06.2024

    Die Unterzeichnenden: Moritz Locher

  • Beitragsordnung des Vereins "Finexes e. V."

    §1 Beitragspflicht

    Der Finexes e.V. erhebt von jedem seiner Mitglieder einen Jahresmitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand beschlossen, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht. Endet die Mitgliedschaft auf andere Weise als durch Austrittserklärung oder Ausschluss vor dem 1. Juli des laufenden Kalenderjahres, so ist lediglich der hälftige Jahresbeitrag zu entrichten, im Übrigen verbleibt es bei dem vollen Jahresbeitrag. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt.

    §2 Höhe der Beiträge

    Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 39 €.

    Schüler, Studenten, Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50, gemeinnützige Einrichtungen, Verbände und Stiftungen leisten einen um 50% ermäßigten Beitrag.

    §3 Einschränkungen und Befreiung von der Leistung der Beiträge

    Liegt bei einem Vereinsmitglied eine schwerwiegende wirtschaftliche Notlage (insbesondere Insolvenz, massiver Umsatzeinbruch) oder ein anderer wichtiger Grund vor, kann das Mitglied an den Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen, in dem das Mitglied eine Einschränkung oder eine Befreiung der Beitragsleistung für das laufende Kalenderjahr beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

    Stellt ein Mitglied dem Verein Sachleistungen zur Verfügung (insbesondere Personal und Ausstattung), kann das Mitglied von der Leistung des Beitrags in Teilen oder vollständig befreit werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

    §4 Fälligkeit und Berechnung des Jahresmitgliedsbeitrags

    Der Mitgliedsbeitrag ist pro Kalenderhalbjahr zu entrichten und ist bis spätestens 14 Tage nach Beginn eines Halbjahres bzw. Eintritts zahlungsfällig. Soweit ein Mitglied eine Einzugsermächtigung erteilt hat, erfolgt der Einzug automatisch. Diejenigen Mitglieder, welche eine Einzugsermächtigung erteilt haben, sind damit auch von der Beachtung der Einzahlungsfrist befreit.

    §5 Inkrafttreten und Sonstiges

    Die Bestimmungen dieser Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Beitragsordnung mit allen Änderungen außer Kraft. Bereits bewilligte oder bestehende Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen gelten so lange weiter, als sie für das einzelne Mitglied im Verhältnis zur aktuellen Beitragsordnung günstiger sind.

    Fridingen, den 30.12.2020

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